RS Vwgh 1995/3/28 92/07/0081

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §297;
ABGB §416;
ABGB §418;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

Rechtssatz

Ausführungen zum außerbücherlichen Eigentumserwerb des Bauführers nach § 418 Satz 3 ABGB an einer 1910 umgebauten, über ein fremdes Grundstück (hier: einen Bach) führenden Wirtschaftsbrücke, die keiner Bewilligung nach § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 bedarf (hier: Selbst wenn einzelne Holzbohlen der Brücke in den Jahren 1970 bis 1975 durch die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Bauführer ausgetauscht worden sein sollten, kann auch im Hinblick auf § 416 ABGB nichts für die Frage eines allfälligen Eigentums an der Brücke gewonnen werden. Auch ein Gittertor am rechten Bachufer vermag kein auf § 418 Satz 3 ABGB gestütztes Eigentum an der Brücke zu belegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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