RS Vwgh 1995/3/28 93/05/0210

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
ABGB §1488;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2 Abs 2 NÖ LStG läßt sich mit der Geltendmachung des Rechtes durch den Berechtigten vergleichen. Daher müssen auch bei Beurteilung der Merkmale der Öffentlichkeit, zumal das Straßenrecht dazu keine Aussage trifft, Widersetzungshandlungen, die innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, außer Betracht bleiben, soweit vor Beginn der Widersetzungshandlungen die 30jährige Frist verstrichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050210.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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