Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §1460;Rechtssatz
Die Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2 Abs 2 NÖ LStG läßt sich mit der Geltendmachung des Rechtes durch den Berechtigten vergleichen. Daher müssen auch bei Beurteilung der Merkmale der Öffentlichkeit, zumal das Straßenrecht dazu keine Aussage trifft, Widersetzungshandlungen, die innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, außer Betracht bleiben, soweit vor Beginn der Widersetzungshandlungen die 30jährige Frist verstrichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050210.X04Im RIS seit
11.07.2001