RS Vfgh 1991/3/13 B74/91

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WehrG 1990 §35 Abs1
WehrG 1978 §36 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität eines Bereitstellungsscheines gemäß §35 Abs1 WehrG 1990

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E v 11.03.88, Zl 87/11/0202) kommt einem Bereitstellungsschein keine Bescheidqualität zu, da dieser lediglich der Vorbereitung einer allfälligen Einberufung dient und keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich zieht. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verfassungsgerichtshof an.

Entscheidungstexte

  • B 74/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1991 B 74/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wehrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B74.1991

Dokumentnummer

JFR_10089687_91B00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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