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43 WehrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität eines Bereitstellungsscheines gemäß §35 Abs1 WehrG 1990Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E v 11.03.88, Zl 87/11/0202) kommt einem Bereitstellungsschein keine Bescheidqualität zu, da dieser lediglich der Vorbereitung einer allfälligen Einberufung dient und keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich zieht. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verfassungsgerichtshof an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, WehrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B74.1991Dokumentnummer
JFR_10089687_91B00074_01