RS Vwgh 1995/3/28 95/05/0022

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §25 Abs2;
ROG OÖ 1994 §38 Abs4;
ROG OÖ 1994 §38;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Falls sie infolge der neugeregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch im anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen. Die Berufung ist daher von der in der Sache unzuständig gewordenen Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 529, E 1a, sowie B VfGH 29.11.1994, sowie VfSlg 8355/1978 und VfSlg 9428/1982; hier wurde die Landesregierung infolge des Inkrafttretens des OÖ ROG 1994 unzuständig, über eine Berufung in einem gemäß § 25 Abs 2 OÖ ROG (1972) eingeleiteten Entschädigungsverfahren zu entscheiden).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050022.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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