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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Falls sie infolge der neugeregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch im anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen. Die Berufung ist daher von der in der Sache unzuständig gewordenen Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 529, E 1a, sowie B VfGH 29.11.1994, sowie VfSlg 8355/1978 und VfSlg 9428/1982; hier wurde die Landesregierung infolge des Inkrafttretens des OÖ ROG 1994 unzuständig, über eine Berufung in einem gemäß § 25 Abs 2 OÖ ROG (1972) eingeleiteten Entschädigungsverfahren zu entscheiden).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050022.X01Im RIS seit
11.07.2001