RS Vwgh 1995/3/28 94/05/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Prüfung der Frage, ob der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst Verfügungsberechtigte durch die Entfernung des Gegenstandes von seinem Grundstück, also durch die damit erfolgte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, ist zufolge Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (Hinweis E 10.11.1992, 92/05/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050298.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten