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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Prüfung der Frage, ob der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst Verfügungsberechtigte durch die Entfernung des Gegenstandes von seinem Grundstück, also durch die damit erfolgte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, ist zufolge Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (Hinweis E 10.11.1992, 92/05/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050298.X01Im RIS seit
20.11.2000