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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu § 13a AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050246.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014