RS Vwgh 1995/3/28 95/19/0033

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/23 93/11/0043 1 (hier geht es um eine Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei)

Stammrechtssatz

Stammen die Urkunden, mit denen der Antragsteller seinen Wiederaufnahmsantrag untermauert, ihrer Entstehung nach aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, so handelt es sich dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Daher durfte die Kenntnis von diesen Unterlagen die belangte Behörde auch nicht zu einer amtswegigen Wiederaufnahme veranlassen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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