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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder der Plenarversammlung zugewiesen. Damit hat er aber auch die Beurteilung der Frage, ob besonders große Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder vorliegen, die eine entsprechende Ausgestaltung der Beitragsordnung erforderlich machen, der Plenarversammlung und deren Beurteilung überlassen. Eine unsachliche Vorgangsweise kann darin nicht gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191302.X02Im RIS seit
20.11.2000