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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0020 E 29. August 1995 95/05/0007 E 29. August 1995Rechtssatz
Die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohnungen samt den dazugehörigen Stellplätzen ist grundsätzlich im Wohngebiet zulässig. Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen haben die Nachbarn hinzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/06/0146). Den Nachbarn kommt aber nicht nur der Immissionsschutz des § 16 Abs 3 OÖ ROG zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektives öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0239). Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050016.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009