RS Vwgh 1995/3/28 95/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0020 E 29. August 1995 95/05/0007 E 29. August 1995

Rechtssatz

Die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohnungen samt den dazugehörigen Stellplätzen ist grundsätzlich im Wohngebiet zulässig. Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen haben die Nachbarn hinzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/06/0146). Den Nachbarn kommt aber nicht nur der Immissionsschutz des § 16 Abs 3 OÖ ROG zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektives öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0239). Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050016.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten