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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Weder aus dem Wortlaut des § 39 Abs 2 OÖ ROG 1994, noch aus den Materialien läßt sich entnehmen, daß mit dieser Bestimmung eine besondere, nur die dort genannten Verfahren treffende Übergangsbestimmung geschaffen werden sollte, zumal § 40 OÖ ROG 1994 die unverzügliche Wirksamkeit des neuen Rechts gebietet. Der Umkehrschluß, der analoger Ausdehnung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung entgegensteht, ist allein dann begründet, wenn Zweck und Wert des Gesetzes NUR auf den ausdrücklich vom Gesetz erfaßten Tatbestand zutreffen; ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung erfindlich, so ist Analogie und nicht Umkehrschluß geboten (Hinweis Bydlinski in Rummel, zweite Auflage, Randzahl 3 zu § 7 ABGB). Hingegen schuf der Gesetzgeber durch § 39 Abs 6 OÖ ROG 1994 eine ausdrückliche Ausnahme zu § 40 OÖ ROG 1994, um sachlich nicht gerechtfertigte Mehrbelastungen von Grundstückseigentümern zu vermeiden, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Anschlußgebühren oder Anschlußbeiträge bereits entrichtet haben (Hinweis Beilage 340/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, vierundzwanzigste Gesetzgebungsperiode). Dies läßt ohne weiteres den Schluß zu, daß hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen im § 38 OÖ ROG 1994 keine Lücke vorliegt, sondern der Gesetzgeber auch dort § 40 OÖ ROG 1994 angewendet wissen will.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050022.X03Im RIS seit
11.07.2001