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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Bei einer Wirtschaftsbrücke, die keiner Bewilligung nach § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 bedarf, ist für die Interpretation, wer Verpflichteter nach § 38 Abs 2 lit b zweiter Teilsatz legcit sein könnte, aufgrund des § 12 Abs 2 legcit nichts zu gewinnen.
§ 12 legcit regelt nämlich, wie aus dessen Überschrift und auch aus dessen Abs 1 zu ersehen ist, "Grundsätze für die Bewilligung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X03Im RIS seit
12.11.2001