RS Vwgh 1995/3/28 94/05/0240

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Bebauungsplan der Abstand der zu errichtenden Gebäude untereinander mit 2 m festgesetzt, so erscheint eine derartige Festsetzung nicht unsachlich, wenn auch die geschlossene Bauweise vorgesehen hätte werden können und die Festsetzung der offenen Bauweise lediglich aus Gründen des Ortsbildes erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050240.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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