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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem Bebauungsplan der Abstand der zu errichtenden Gebäude untereinander mit 2 m festgesetzt, so erscheint eine derartige Festsetzung nicht unsachlich, wenn auch die geschlossene Bauweise vorgesehen hätte werden können und die Festsetzung der offenen Bauweise lediglich aus Gründen des Ortsbildes erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050240.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009