RS Vwgh 1995/3/28 94/07/0084

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.5.1978, 2275/76, ausgesprochen, daß der Anschluß an eine aus einer Quelle gespeiste, wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungsfähig ist und daher auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Frage kommt, weil es sich bei einem derartigen Anschluß (Wasserbezug) aus einer bewilligten Wasserversorgungsanlage nicht um die Benützung eines privaten Gewässers iSd § 9 Abs 2 WRG 1959 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070084.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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