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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs3;Rechtssatz
Die Verläßlichkeit iSd § 15 Abs 3 AWG 1990 kann nur bei physischen Personen geprüft werden, und für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis ist nach dem Wortlaut des AWG 1990 ausschlaggebend, ob der mit Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellte Geschäftsführer iSd § 15 Abs 3 AWG 1990 verläßlich ist. Die Auffassung, das AWG 1990 fordere auch die Verläßlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers, entspricht nicht der gegebenen Rechtslage (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050249.X01Im RIS seit
11.07.2001