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67 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung einer Bestimmung des HeeresversorgungsG wegen Gleichheitswidrigkeit; unterschiedliche Behandlung gleicher Versorgungsansprüche allein aufgrund des EntscheidungszeitpunktsRechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß die Neuregelung des §1 Abs1 dritter Satz HeeresversorgungsG durch ArtII Z1 Versorgungsrechts-ÄnderungsG 1988 eine Verschlechterung der Rechtslage der Wehrpflichtigen herbeigeführt hat. Der Gesetzgeber hat, indem er Versorgungsansprüche bei Gesundheitsschädigungen, die ein Wehrpflichtiger auf einem (näher bezeichneten) Weg erlitten hat, in jenen Fällen ausschloß, in denen für das schädigende Ereignis ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten ursächlich war, durchaus im Rahmen des ihm durch den Gleichheitsgrundsatz offen gelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. zB VfSlg. 11572/1987) gehandelt.
Die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen.
Ob und inwieweit ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfGH 29.06.90, B1561/89).
Aufhebung des ArtVI Abs2 Versorgungsrechts-ÄnderungsG 1988 (Rückwirkung der Neuregelung des §1 Abs1 dritter Satz HeeresversorgungsG) wegen Gleichheitswidrigkeit.
Die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen für die Wehrpflichtigen ungünstigen Vorschriften erfaßt angesichts der weitreichenden Rückwirkung (bis zum Inkrafttreten des HeeresversorgungsG am 01.01.64) auch Fälle, in denen die Verschlechterung einen Eingriff von erheblichem Gewicht darstellt (zB den Beschwerdeführer im Anlaßverfahren, dessen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente mehr als fünf Jahre zurückliegt).
Andererseits fehlt es an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten.
Die Rückwirkung hat eine unterschiedliche Behandlung vor dem 01.01.88 geltend gemachter Versorgungsansprüche zur Folge, abhängig allein davon, ob über derartige Anträge vor oder nach dem 01.01.88 entschieden wurde: Mußte - bei völlig gleichen Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen - eine vor diesem Zeitpunkt getroffene Entscheidung zufolge der damaligen Rechtslage auf Zuerkennung, so muß eine danach getroffene Entscheidung auf Grund der neuen Rechtslage auf Nichtzuerkennung des geltend gemachten Versorgungsanspruches lauten.
(Anlaßfall: B1170/88, E v 14.03.91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Militärrecht, Heeresversorgung, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G225.1988Dokumentnummer
JFR_10089686_88G00225_01