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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Schulsprengelverordnung betreffs die Zuweisung eines Ortsteils einer Gemeinde an den Schulsprengel der Volksschule einer anderen Gemeinde; keine Überschreitung der dem Verordnungsgeber durch das Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 zukommenden rechtlichen GestaltungsmöglichkeitRechtssatz
Die die Festsetzung der Sprengel öffentlicher Volksschulen betreffenden Vorschriften des §15 und §16 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 erfordern in ihrem Zusammenhalt die Berücksichtigung und Abwägung verschieden gearteter, zum Teil in unterschiedliche Richtungen weisender Kriterien, die zudem durch eine gewisse Unschärfe gekennzeichnet sind. Die Notwendigkeit der Auslegung dieser Begriffe eröffnet dem zur Sprengelfestsetzung berufenen Verordnungsgeber ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit, die es ihm gestattet, bei jeder einzelnen Sprengelfestsetzung den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen bestmöglich Rechnung zu tragen.
Das bei dieser Regelungstechnik insgesamt geringere Maß an gesetzlicher Vorherbestimmung des Verordnungsinhaltes ist aus der Sicht des Grundsatzes der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung (Art18 B-VG) unbedenklich, da es durch das Bestehen der verhältnismäßig detaillierten Verfahrensvorschriften des §20 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 aufgewogen wird (vgl. VfSlg. 9823/1983).
Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber die ihm nach der bestehenden Rechtslage zukommende - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Möglichkeit rechtlicher Gestaltung nicht überschritten.
Schlagworte
Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, SchulsprengelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B242.1989Dokumentnummer
JFR_10089686_89B00242_01