RS Vfgh 1991/3/14 B242/89

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L5 Kulturrecht
L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Stmk Landesregierung vom 19.09.77 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heilbrunn in der Gemeinde Naintsch (kundgemacht unter Nr 483 im Stück 41/1977 der Grazer Zeitung) §1 Z2
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §15
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §16
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §20

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Schulsprengelverordnung betreffs die Zuweisung eines Ortsteils einer Gemeinde an den Schulsprengel der Volksschule einer anderen Gemeinde; keine Überschreitung der dem Verordnungsgeber durch das Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 zukommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit

Rechtssatz

Die die Festsetzung der Sprengel öffentlicher Volksschulen betreffenden Vorschriften des §15 und §16 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 erfordern in ihrem Zusammenhalt die Berücksichtigung und Abwägung verschieden gearteter, zum Teil in unterschiedliche Richtungen weisender Kriterien, die zudem durch eine gewisse Unschärfe gekennzeichnet sind. Die Notwendigkeit der Auslegung dieser Begriffe eröffnet dem zur Sprengelfestsetzung berufenen Verordnungsgeber ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit, die es ihm gestattet, bei jeder einzelnen Sprengelfestsetzung den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen bestmöglich Rechnung zu tragen.

Das bei dieser Regelungstechnik insgesamt geringere Maß an gesetzlicher Vorherbestimmung des Verordnungsinhaltes ist aus der Sicht des Grundsatzes der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung (Art18 B-VG) unbedenklich, da es durch das Bestehen der verhältnismäßig detaillierten Verfahrensvorschriften des §20 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 aufgewogen wird (vgl. VfSlg. 9823/1983).

Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber die ihm nach der bestehenden Rechtslage zukommende - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Möglichkeit rechtlicher Gestaltung nicht überschritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B242.1989

Dokumentnummer

JFR_10089686_89B00242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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