RS Vwgh 1995/3/28 94/07/0084

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt es der Erstbehörde an der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens und spricht diese dennoch darüber meritorisch ab anstatt dieses zurückzuweisen, wird der Bf in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde den Erstbescheid nach § 66 Abs 4 AVG "ersatzlos behebt" anstatt entgegen ihrer Obliegenheit nach § 66 Abs 4 AVG eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070084.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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