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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Fehlt es der Erstbehörde an der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens und spricht diese dennoch darüber meritorisch ab anstatt dieses zurückzuweisen, wird der Bf in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde den Erstbescheid nach § 66 Abs 4 AVG "ersatzlos behebt" anstatt entgegen ihrer Obliegenheit nach § 66 Abs 4 AVG eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070084.X03Im RIS seit
12.11.2001