Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ungeachtet des (hinsichtlich der "Verfolgungssicherheit" des Bf iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 in Rußland) fehlenden Sachverhaltsvorbringens hat der VwGH aber wenigstens insoweit von Amts wegen in eine Prüfung einzutreten, ob ihm auf der Grundlage des von der belangten Behörde ermittelten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes die nachprüfende Kontrolle der rechtlich entscheidungswesentlichen Fragen (hier: ob der Bf in Rußland bereits vor Verfolgung sicher war) überhaupt möglich ist (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0165 und E 19.3.1991, 89/08/0321, 0322). Da zufolge des hinsichtlich Rußland nicht gewährten Parteiengehörs dem Bf insoweit Untätigkeit bzw Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, hat der VwGH zu prüfen, ob der angenommene Sachverhalt ausreichend ist und in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde (Hinweis E 4.6.1985, 85/05/0001).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190010.X01Im RIS seit
20.11.2000