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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
In einem Verwaltungsverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Auch die Zustellung von Bescheiden, die sonst an den Gemeinschuldner zu erfolgen hätte, hat nach der Konkurseröffnung insoweit an den Masseverwalter zu erfolgen. Nur dieser ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis Bartsch-Pollak, Konkursordnung I, 36). Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis B 30.9.1965, 1650/65 und E 8.6.1978, 863/77, VwSlg 9585 A/1978; hier:
Kostenvorauszahlungsvorschreibung gem § 4 VVG).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050076.X01Im RIS seit
20.11.2000