RS Vwgh 1995/3/28 94/07/0084

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.5.1978, 2275/76, zu § 9 WRG 1959 gelten auch für § 10 legcit, dh der Wasserbezug aus einer aus Grundwasser gespeisten, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage und die Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen stellt keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, daher aber auch nicht bewilligungsfähige Maßnahme dar. Eine Wasserbenutzung iSd § 10 WRG 1959 liegt somit - die Einhaltung des dem Inhaber der Versorgungsanlage erteilten Konsenses durch den Entnehmer vorausgesetzt - nicht vor. Da es an einer bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage mangelt, kommt auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070084.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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