RS Vwgh 1995/3/28 93/05/0210

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
ABGB §1488;
LStG NÖ 1979 §2 Abs1;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, in welchem Rahmen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Setzens von Maßnahmen, die den Gemeingebrauch iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG hindern, und dem Zeitpunkt der amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens iSd § 2 Abs 2 NÖ LStG bestehen muß, gibt das NÖ LStG nichts her. Gäbe es das öffentlich-rechtliche Feststellungsverfahren nicht, müßte auf die Bestimmungen des ABGB über die Ersitzung von Wegerechten durch langjährigen Gemeingebrauch zurückgegriffen werden (Hinweis Schubert in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, zweite Auflage, Randzahl 5 zu § 1460 ABGB), um ein - in materieller Hinsicht - ähnliches Ergebnis zu erzielen. Daher liegt es nahe, im Falle der Behinderung des (seit 30 Jahren bestehenden) Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen. Ein "Widersetzen" iSd § 1488 ABGB liegt nur vor, wenn der Servitutsverpflichtete der tatsächlichen Ausübung entgegentritt, wenn also Vorkehrungen getroffen werden, die die normale Ausübung der Servitut unmöglich machen oder erschweren. Es muß sich nicht nur um Absperrungsmaßnahmen handeln, es genügen auch Drohungen und Verbote, wenn sich der Berechtigte fügt. Das Hindernis muß nicht unüberwindbar sein, es genügt, daß die Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (Hinweis Schubert in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band I, Randzahl 2 zu § 1488 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050210.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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