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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn können durch Immissionen, welche von dem den Gegenstand des Bauansuchens bildenden Bauvorhaben ausgehen werden, in ihren subjektiven Rechten gem § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976 nicht dadurch verletzt werden, daß die Gewerbebehörde als Folge der Errichtung des bewilligten Wohnhauses zulasten des auf der Nachbarliegenschaft bestehenden Gewerbebetriebes allenfalls zusätzliche Auflagen zum Schutze der Bewohner dieses Wohnhauses vorschreibt. An diesem auf der Auslegung des § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976 beruhenden Beurteilungsergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß der VfGH im E 7.10.1992, B 614/92 ua, iZm der Interpretation des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 die Auffassung vertreten hat, daß es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme fehle, daß eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden sei, wenn die Quelle der Immissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050204.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009