RS Vwgh 1995/3/28 94/05/0204

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nachbarn können durch Immissionen, welche von dem den Gegenstand des Bauansuchens bildenden Bauvorhaben ausgehen werden, in ihren subjektiven Rechten gem § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976 nicht dadurch verletzt werden, daß die Gewerbebehörde als Folge der Errichtung des bewilligten Wohnhauses zulasten des auf der Nachbarliegenschaft bestehenden Gewerbebetriebes allenfalls zusätzliche Auflagen zum Schutze der Bewohner dieses Wohnhauses vorschreibt. An diesem auf der Auslegung des § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976 beruhenden Beurteilungsergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß der VfGH im E 7.10.1992, B 614/92 ua, iZm der Interpretation des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 die Auffassung vertreten hat, daß es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme fehle, daß eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden sei, wenn die Quelle der Immissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050204.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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