RS Vwgh 1995/3/28 93/05/0210

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1488;
LStG NÖ 1979 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die 30-Jahresfrist des § 2 Abs 1 NÖLStG muß gegenwartsbezogen sein, weil es ja darauf ankommt, ob die Straße "benützt wird" und nicht etwa, ob sie - irgendwann, also allenfalls auch vor Jahrzehnten - 30 Jahre lang "benützt wurde". Es kann allerdings nicht angehen, daß Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf von 30 Jahren jedenfalls unterbrechend iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG wirken, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen kann. Es kommt bei Hinderungshandlungen ein Jahr vor dem Feststellungsverfahren, die das Verwaltungsverfahren ausgelöst haben, nur darauf an, daß volle 30 Jahre lang der Gemeingebrauch bestand (Hinweis E 21.2.1995, 94/05/0225 und E 21.1.1957, 2039/56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050210.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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