RS Vwgh 1995/3/28 92/07/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/12 89/07/0195 2

Stammrechtssatz

Eine gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten