RS Vwgh 1995/3/28 94/05/0240

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs1;
BauO OÖ 1976 §4 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bebauungsplan "nur" für ein Gebiet von 6373 Quadratmeter erstellt wurde, ist nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen, wenn einerseits ein Gebiet dieser Größenordnung ungefähr 12 Bauplätzen entspricht (Hinweis § 4 Abs 4 OÖ BauO 1976) und wegen des Abschlusses dieses Gebietes durch öffentliche Verkehrsflächen an drei Seiten und die bestehende Bebauung im Süden (vierte Seite) auch eine sachliche Grundlage zur Festsetzung des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050240.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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