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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Bebauungsplan "nur" für ein Gebiet von 6373 Quadratmeter erstellt wurde, ist nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen, wenn einerseits ein Gebiet dieser Größenordnung ungefähr 12 Bauplätzen entspricht (Hinweis § 4 Abs 4 OÖ BauO 1976) und wegen des Abschlusses dieses Gebietes durch öffentliche Verkehrsflächen an drei Seiten und die bestehende Bebauung im Süden (vierte Seite) auch eine sachliche Grundlage zur Festsetzung des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050240.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009