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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 35 NÖ BauO 1976 kann kein Recht eines Anrainers abgeleitet werden, wonach konsensmäßige Belichtungsflächen (hier: aus Glausbausteinen) verschlossen werden müßten. Durch die Bewilligung der Aufbringung einer zusätzlichen Reihe von Glasbausteinen werden subjektive öffentliche Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes nicht beeinträchtigt; ein Recht auf Sichtschutz wird in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt. Im Hinblick auf das Bestehen eines Konsenses für die erste Glasziegelreihe und unter dem Aspekt, daß durch den bewilligten Einbau einer zweiten Glasziegelreihe auch keine Bewilligung iSd § 35 Abs 5 Z 2 NÖ BauO 1976 erteilt wurde, wird der Anrainer auch durch die nunmehr erteilte Baubewilligung in keinen Rechten verletzt. Aus der Bewilligung der Anbringung einer zweiten Glasziegelreihe vor der bestehenden ersten Reihe ist nicht ableitbar, daß eine Bewilligung gemäß § 35 Abs 5 Z 2 NÖ BauO 1976 erteilt worden sei, aus der der Bauwerber gemäß § 35 Abs 6 NÖ BauO 1976 einen neuerlichen Beginn der Frist von 25 Jahren bzw eine Zustimmung des Anrainers für weitere 25 Jahre ableiten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050040.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009