RS Vwgh 1995/3/28 95/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §35 Abs5 Z2;
BauO NÖ 1976 §35 Abs6;
BauO NÖ 1976 §35;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 35 NÖ BauO 1976 kann kein Recht eines Anrainers abgeleitet werden, wonach konsensmäßige Belichtungsflächen (hier: aus Glausbausteinen) verschlossen werden müßten. Durch die Bewilligung der Aufbringung einer zusätzlichen Reihe von Glasbausteinen werden subjektive öffentliche Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes nicht beeinträchtigt; ein Recht auf Sichtschutz wird in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt. Im Hinblick auf das Bestehen eines Konsenses für die erste Glasziegelreihe und unter dem Aspekt, daß durch den bewilligten Einbau einer zweiten Glasziegelreihe auch keine Bewilligung iSd § 35 Abs 5 Z 2 NÖ BauO 1976 erteilt wurde, wird der Anrainer auch durch die nunmehr erteilte Baubewilligung in keinen Rechten verletzt. Aus der Bewilligung der Anbringung einer zweiten Glasziegelreihe vor der bestehenden ersten Reihe ist nicht ableitbar, daß eine Bewilligung gemäß § 35 Abs 5 Z 2 NÖ BauO 1976 erteilt worden sei, aus der der Bauwerber gemäß § 35 Abs 6 NÖ BauO 1976 einen neuerlichen Beginn der Frist von 25 Jahren bzw eine Zustimmung des Anrainers für weitere 25 Jahre ableiten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050040.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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