Index
66 SozialversicherungLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit durch die etappenweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension aus budgetären GründenRechtssatz
Für den Bereich des ASVG wurde die ursprünglich in der
36.
ASVG-Nov, BGBl 282/1981, getroffene Etappenregelung durch die
40.
ASVG-Nov, BGBl 484/1984, wohl dermaßen verändert, daß der Anspruch auf zwei Drittel der Witwerpension nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 01.01.85, sondern erst mit dem 01.01.89, und die volle Pension nicht wie ursprünglich mit 01.01.89, sondern erst mit dem 01.01.95 vorgesehen wurde; damit wurde aber im Ergebnis eine solche Etappenregelung getroffen, wie sie auch für Beamte mit der
8. PensionsG-Nov festgelegt und vom Verfassungsgerichtshof mit E v 03.10.89, B1436/88, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurde. Da sich die angegriffene Etappenregelung somit selbst nach ihrer Abänderung noch immer in demselben Rahmen bewegt wie die als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete Etappenregelung für den Bereich des Beamtenpensionsrechtes, kann ihr auch nicht angelastet werden, den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber hiefür zukam, überschritten zu haben.
Schließlich ist das antragstellende Gericht, soweit es eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung darin erblickt, daß damit in unzulässiger Weise eine im besonderen die Gruppe der Witwer belastende Regelung getroffen worden sei (weil ein bloßer Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweiges oder des Staates für sich allein eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertigt), darauf zu verweisen, daß damit ein Vorwurf erhoben wird, der im Hinblick auf die Vielzahl weiterer budgetentlastender Änderungen, die in der in Rede stehenden Novelle verfügt wurden, schon von der Prämisse her verfehlt ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, EtappenregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G36.1990Dokumentnummer
JFR_10089685_90G00036_01