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80/06 BodenreformNorm
GSGG §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0045Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 GSGG läßt sich schließen, daß zwar vermögensrechtliche Nachteile auszugleichen sind, daß daraus ein gesetzliches Verbot der Trennung zwischen der Einräumung des Bringungsrechtes und der Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch jedoch nicht ableitbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070028.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012