RS Vwgh 1995/3/28 93/07/0028

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0045

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 GSGG läßt sich schließen, daß zwar vermögensrechtliche Nachteile auszugleichen sind, daß daraus ein gesetzliches Verbot der Trennung zwischen der Einräumung des Bringungsrechtes und der Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch jedoch nicht ableitbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070028.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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