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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ausreichende Determinierung des §22 Abs2 lita Oö FeuerpolizeiO betreffend den Ausschluß eines Mitgliedes aus einer freiwilligen Feuerwehr im Hinblick auf Art18 B-VG; keine Unsachlichkeit im Vergleich zu dem die Dienststrafe des Ausschlusses regelnden §28 Oö FeuerpolizeiORechtssatz
Den gesetzlichen Regelungen der Oö FeuerpolizeiO insgesamt ist zu entnehmen, daß ein Ausschluß eines Mitgliedes aus einer Freiwilligen Feuerwehr nur aus wichtigen Gründen zulässig ist.
Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren (§18 Abs1 Oö FeuerpolizeiO). Um der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren sind aber auch ein entsprechender Zusammenhalt, Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie nachhaltiger Einsatz unabdingbare Voraussetzung für die Realisierung des Zweckes Freiwilliger Feuerwehren. Die Mitglieder haben ihrer fachlichen Schulung besonderes Augenmerk zu widmen (§17 Abs2 lita Oö FeuerpolizeiO). Auch konkretisiert der die Pflichten und Rechte der Mitglieder regelnde §24 Oö FeuerpolizeiO das Handeln der zum Ausschluß befugten Verwaltungsorgane. Schließlich ist in Betracht zu ziehen, daß bei der Brandbekämpfung insgesamt (§17 Abs4 Oö FeuerpolizeiO) ebenso wie bei Wahrnehmung von Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes (§2 Abs3 und §1 Abs1 Oö KatastrophenhilfsdienstG) in hohem Maße Sachkunde Bedeutung hat, womit ein zusätzlicher Maßstab für das Verwaltungshandeln gewonnen wird.
Ein Mitglied kann folglich aus einer Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn es nicht mehr geeignet ist, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben Freiwilliger Feuerwehren mitzuwirken.
§22 Abs2 lita Oö FeuerpolizeiO ist im Vergleich zu §28 Oö FeuerpolizeiO keine Unsachlichkeit vorzuwerfen. Die angefochtene Bestimmung gilt mit ihrem auf interpretativem Weg ermittelten Maßstab für alle jene Fälle, in denen neben §28 Oö FeuerpolizeiO (der bei Zuwiderhandlungen gegen Dienstvorschriften zur Anwendung kommt) ein Verlust der Mitgliedschaft aus wichtigen Gründen auszusprechen ist.
Schlagworte
Feuerpolizei, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G131.1990Dokumentnummer
JFR_10089685_90G00131_01