RS Vwgh 1995/3/28 94/19/1159

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §10 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Eventualantrag des Asylwerbers in der Berufung gegen den Bescheid über die Nichtgewährung von Asyl auf Feststellung, daß er "die Flüchtlingsdefinition des § 1 Z 1 AsylG 1991 erfülle", ist eine andere Sache iSd § 66 Abs 4 AVG. Zur Entscheidung über das gestellte Feststellungsbegehren ist - unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit eines solchen Feststellungsantrages - das Bundesasylamt zuständig. Die Berufungsbehörde hat einen solchen erstmals in der Berufung gestellten Antrag, zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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