RS Vwgh 1995/3/28 95/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0020 E 29. August 1995 95/05/0007 E 29. August 1995

Rechtssatz

Kann einem Bebauungsplan nicht entnommen werden, daß die Grundflächen des davon erfaßten Gebietes (hier: Wohngebiet iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG) nur mit Einfamilienhäusern bzw Zweifamilienhäusern bebaut werden dürften, so erwächst einem Nachbarn aus dem Umstand, daß in diesem Bereich bisher nur Einfamilienhäuser bis Zweifamilienhäuser erbaut wurden, kein subjektives öffentliches Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050016.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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