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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0045Rechtssatz
§ 7 Abs 2 AgrBehG 1951 idF 1974/476 umschreibt erschöpfend jene Angelegenheiten, in denen der Oberste Agrarsenat als Rechtsmittelinstanz zuständig ist. Daraus ergibt sich, daß der Oberste Agrarsenat in diesen - und nur in diesen Angelegenheiten - auch sonst (nämlich in seiner Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) kompetent ist, Bescheide von Landesagrarsenaten aufzuheben oder zu ändern (Hinweis E VfGH 6.10.1980, B 411/77, VfSlg 8891/1980). Dieser aus Art 12 Abs 1 Z 3 iVm Art 2 B-VG vom VfGH abgeleitete Grundsatz gilt auch für den Fall, daß die erstinstanzliche Entscheidung infolge Zuständigkeitsübergang vom Landesagrarsenat zu treffen war und daher das Vorliegen eines abändernden Bescheides des Landesagrarsenates nicht möglich ist.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070028.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012