RS Vwgh 1995/3/28 93/07/0028

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0045

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 AgrBehG 1951 idF 1974/476 umschreibt erschöpfend jene Angelegenheiten, in denen der Oberste Agrarsenat als Rechtsmittelinstanz zuständig ist. Daraus ergibt sich, daß der Oberste Agrarsenat in diesen - und nur in diesen Angelegenheiten - auch sonst (nämlich in seiner Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) kompetent ist, Bescheide von Landesagrarsenaten aufzuheben oder zu ändern (Hinweis E VfGH 6.10.1980, B 411/77, VfSlg 8891/1980). Dieser aus Art 12 Abs 1 Z 3 iVm Art 2 B-VG vom VfGH abgeleitete Grundsatz gilt auch für den Fall, daß die erstinstanzliche Entscheidung infolge Zuständigkeitsübergang vom Landesagrarsenat zu treffen war und daher das Vorliegen eines abändernden Bescheides des Landesagrarsenates nicht möglich ist.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070028.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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