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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §355 Abs1Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Ablehnung eines SachverständigenRechtssatz
Der Bund macht keine zureichenden Gründe für die Annahme glaubhaft, daß sich der Sachverständige bei Abgabe des Gutachtens von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen. Die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht so schwerwiegend, daß sie die mangelnde Objektivität des Sachverständigen erkennen lassen. Die Frage, ob und inwieweit dem Gutachten gefolgt wird, wird in der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Sachentscheidung zu beantworten sein; die geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens kann zur Begründung der Befangenheit des Sachverständigen nicht herangezogen werden.
Schlagworte
VfGH / SachverständigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:A39.1985Dokumentnummer
JFR_10089685_85A00039_01