RS Vfgh 1991/3/15 A39/85

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Veröffentlicht am 15.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §355 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen

Rechtssatz

Der Bund macht keine zureichenden Gründe für die Annahme glaubhaft, daß sich der Sachverständige bei Abgabe des Gutachtens von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen. Die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht so schwerwiegend, daß sie die mangelnde Objektivität des Sachverständigen erkennen lassen. Die Frage, ob und inwieweit dem Gutachten gefolgt wird, wird in der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Sachentscheidung zu beantworten sein; die geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens kann zur Begründung der Befangenheit des Sachverständigen nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:A39.1985

Dokumentnummer

JFR_10089685_85A00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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