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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §45;Rechtssatz
Bei den Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften handelt es sich um jene Kosten, die zur Erhaltung des laufenden Betriebes der Schule erforderlich sind. Daß diese Kosten "laufend" anfallen, ist nicht erforderlich.
Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft und sind damit laufender Schulerhalterungsaufwand (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X01Im RIS seit
18.06.2001