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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0090Rechtssatz
War die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durften die belangten Behörden die Berufung nicht abweisen, sondern mußten die von der Partei nach der Zurückziehung der Berufung durch die Erklärung des Widerrufs dieser Zurückziehung aufrechterhaltene Berufung zurückweisen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Dies führt auch zu einer Verletzung von Rechten der Partei, wenn ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden (Hinweis: E 25.11.1993, 92/08/0138;
E 20.11.1992, 90/04/0278). Hingegen wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158;
E 23.12.1987, 87/18/0086 und E 25.10.1994, 93/08/0033).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100041.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008