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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
In der Wr BauO ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs 4 Wr BauO in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden (Hinweis E 21.6.1988, 88/05/0133). Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs 1 AVG res judicata entgegen (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266, E 28.11.1989, 89/05/0209). Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0100).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050017.X01Im RIS seit
11.07.2001