RS Vwgh 1995/3/29 95/10/0010

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0011 95/10/0015

Rechtssatz

Es besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für "Weiterleitungen" an den Verfassungsausschuß des Parlamentes und die Staatsanwaltschaft sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100010.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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