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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Gastschulbeiträgen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Hinweis VfSlg 6622 und 8591). Der Annahme, sie falle deshalb in die Zuständigkeit der Gemeinde, weil Vereinbarungen über diese Beiträge gemäß § 4 OÖ PSchOG 1984 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der beteiligten Gemeinden sind, kann nicht gefolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X06Im RIS seit
18.06.2001