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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;Rechtssatz
Wurde im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Tat durch einen Verweis auf ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung umschrieben, so reicht ein solcher Beweis aus, wenn in dem Gutachten bereits alle für die Umschreibung der Tat erforderlichen Tatbestandsmerkmale in eindeutiger Form enthalten wären (Hinweis E 16.12.1987, 86/03/0209). Hier ist in dem die Auflistung von beanstandeten Kennzeichnungselementen nach § 3 LMKV einleitenden Satz dieses Gutachtens jedoch davon die Rede, daß "folgende Kennzeichnungselemente fehlen bzw genau zu deklarieren sind". Damit ist aber die Tat nicht in einer den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechenden Eindeutigkeit und Genauigkeit umschrieben; vielmehr liegt ein unzulässiger Alternativvorwurf vor (Hinweis E 26.11.1990, 89/10/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100147.X03Im RIS seit
20.11.2000