RS Vwgh 1995/3/29 92/10/0092

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §46 lita;
PSchOG OÖ 1984 §46 litb;

Rechtssatz

Aus § 46 lit b OÖ PSchOG 1984, wonach bei der Schuleinrichtung sowohl die Instandhaltung als auch die Erneuerung zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zählt, läßt sich nicht ableiten, daß eine "Erneuerung der Schulliegenschaft" nicht zum laufenden Schulerhaltungsaufwand nach § 46 lit a OÖ PSchOG 1984 zählt. Während eine "Erneuerung von Einrichtungsgegenständen", also die Ersetzung von alter Einrichtung durch neue, möglich ist, kommt eine "Erneuerung von Liegenschaften" jedoch schon begrifflich nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X04

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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