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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §46 lita;Rechtssatz
Aus § 46 lit b OÖ PSchOG 1984, wonach bei der Schuleinrichtung sowohl die Instandhaltung als auch die Erneuerung zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zählt, läßt sich nicht ableiten, daß eine "Erneuerung der Schulliegenschaft" nicht zum laufenden Schulerhaltungsaufwand nach § 46 lit a OÖ PSchOG 1984 zählt. Während eine "Erneuerung von Einrichtungsgegenständen", also die Ersetzung von alter Einrichtung durch neue, möglich ist, kommt eine "Erneuerung von Liegenschaften" jedoch schon begrifflich nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X04Im RIS seit
18.06.2001