Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der bloße, nicht weiter auf ein konkretes Rodungsvorhaben und dessen Zusammenhang mit der Verwirklichung öffentlicher Interessen iSd § 17 Abs 2 und Abs 3 ForstG 1975 bezogene Hinweis auf eine "bauliche Nutzung" der Rodefläche stellt keine dem § 17 ForstG 1975 entsprechende Begründung einer Interessenabwägung iSd § 17 Abs 2 bis § 17 Abs 4 ForstG 1975 dar.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100130.X02Im RIS seit
20.11.2000