RS Vfgh 1991/6/10 B825/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir GVG 1983 §5 Z4
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages aufgrund der befürchteten Entziehung eines forstwirtschaftlich genutzten Grenzstreifens von seiner Bestimmung; keine denkunmögliche Interessenabwägung zwischen Walderhaltung und Wohnraumbeschaffung

Rechtssatz

Verfehlt ist der Vorwurf, Willkür oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung läge vor, weil sich die belangte Behörde mit der Vermutung begnügt hätte, daß der im Freiland bestehende Waldstreifen seiner forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen werde und darüber ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei. Es kann ihr jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, die nach §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 notwendige Prognose einer künftigen forstwirtschaftlichen Nutzung in unsachlicher Art getroffen zu haben, wenn die Beschwerdeführerin selbst lediglich behauptet, daß der Waldstreifen als Grenzabstandsfläche Verwendung finden solle.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der belangten Behörde anlastet, eine Interessenabwägung im Sinne des §5 Z4 Tir GVG 1983 verabsäumt zu haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich eingehend mit der Frage des Vorranges der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung aus der Sicht der erteilten Rodungsbewilligung auseinander.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist ausdrücklich darauf, daß die Rodungsbewilligung von der Errichtung nur eines Wohnhauses (mit Garten) ausgeht. Wenn die belangte Behörde daraus ableitet, daß das nunmehrige Projekt von drei Einfamilienhäusern dem Rodungszweck widerspreche und daß damit auch ein Widerspruch zu den forstwirtschaftlichen Interessen, die nach dem Tir GVG 1983 von ihr zu wahren seien, bestehe, kann auch daraus jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B825.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B00825_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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