Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages aufgrund der befürchteten Entziehung eines forstwirtschaftlich genutzten Grenzstreifens von seiner Bestimmung; keine denkunmögliche Interessenabwägung zwischen Walderhaltung und WohnraumbeschaffungRechtssatz
Verfehlt ist der Vorwurf, Willkür oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung läge vor, weil sich die belangte Behörde mit der Vermutung begnügt hätte, daß der im Freiland bestehende Waldstreifen seiner forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen werde und darüber ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei. Es kann ihr jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, die nach §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 notwendige Prognose einer künftigen forstwirtschaftlichen Nutzung in unsachlicher Art getroffen zu haben, wenn die Beschwerdeführerin selbst lediglich behauptet, daß der Waldstreifen als Grenzabstandsfläche Verwendung finden solle.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der belangten Behörde anlastet, eine Interessenabwägung im Sinne des §5 Z4 Tir GVG 1983 verabsäumt zu haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich eingehend mit der Frage des Vorranges der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung aus der Sicht der erteilten Rodungsbewilligung auseinander.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist ausdrücklich darauf, daß die Rodungsbewilligung von der Errichtung nur eines Wohnhauses (mit Garten) ausgeht. Wenn die belangte Behörde daraus ableitet, daß das nunmehrige Projekt von drei Einfamilienhäusern dem Rodungszweck widerspreche und daß damit auch ein Widerspruch zu den forstwirtschaftlichen Interessen, die nach dem Tir GVG 1983 von ihr zu wahren seien, bestehe, kann auch daraus jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler abgeleitet werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B825.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B00825_01