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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76;Rechtssatz
Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 64 Abs 3 VStG ist, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach nur in Ansehung DIESER strafbaren Handlung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100463.X01Im RIS seit
20.11.2000