RS Vwgh 1995/3/29 92/10/0463

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 64 Abs 3 VStG ist, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach nur in Ansehung DIESER strafbaren Handlung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100463.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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