Zwar steht der persönliche Charakter der Konzession der Übertragbarkeit eines Apothekenunternehmens nicht im Wege; die Begründung privatrechtlicher Verpflichtungen des Inhabers einer Apothekenkonzession, die sich allein auf die Konzession beziehen, kann jedoch nicht als "Übergang einer Apotheke" iSd § 15 ApG angesehen werden. Dies bedeutet nicht, daß der im Wirtschaftsleben bei der Übertragung von konzessionierten Unternehmen - ungeachtet des Umstandes, daß das ApG bei der Verleihung der Konzession an den Erwerber nicht daran anknüpft
-
häufig vorkommende Vorgang der "bedingten Zurücklegung der Konzession" unzulässig oder die Vereinbarung eines Entgeltes für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Behörde in Ansehung der Namhaftmachung eines Konzessionswerbers zivilrechtlich nicht wirksam wäre (Hinweis OGH 29.8.1994, 1 Ob 597/94); dies qualifiziert den entsprechenden Vorgang für sich alleine aber nicht zum "Übergang von Apotheken" iSd § 15 ApG. Einen solchen Übergang normiert das ApG aber als Voraussetzung für das verkürzte Verfahren nach § 46 Abs 2 ApG. Liegt eine den Anknüpfungspunkt für das "verkürzte Verfahren" iSd § 46 Abs 2 ApG darstellende "bereits bestehende Apotheke" nicht vor, ist für ein "verkürztes Verfahren" kein Raum. (Hier verpflichtete sich ein Konzessionär gegenüber einem Bf, seine Konzession zugunsten eines von letzterem namhaft zu machenden Konzessionswerbers, eines weiteren Bf, zurückzulegen und die für die Erteilung der Konzession an diesen Konzessionswerber erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Bescheid, mit dem die seinerzeit dem "Konzessionsverkäufer" erteilte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 19 Abs 1 Z 1 ApG zurückgenommen wurde, konnte die Bf daher nicht in einem
-
lediglich in Form eines "Rechtes auf das verkürzte Verfahren" in Betracht kommenden - Recht oder rechtlichen Interesse verletzen. Allfällige privatrechtliche Verpflichtungen des Konzessionärs, die dieser iZm der ihm erteilten Konzession gegenüber den Bf übernommen haben mochte, waren ebenfalls nicht geeignet, den Vertragspartnern eine öffentlichrechtliche Position zu vermitteln, in der sie durch den gegenüber dem Konzessionär erlassenen Zurücknahmebescheid verletzt sein hätten können).