RS Vwgh 1995/3/29 90/10/0041

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0090

Rechtssatz

Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100041.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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