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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbarrecht kann nur aus jenen Bestimmungen der Wr BauO abgeleitet werden, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern dem Schutze der Nachbarn iSd § 134a Wr BauO idF LGBl 1992/34 dienen. § 4 Abs 4 Wr GaragenG idF LGBl 1992/34 stellt jedenfalls, soweit er auf das örtliche Stadtbild abstellt, eine Bestimmung dar, die allein im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nachbarrechte iSd § 134a Wr BauO idF LGBl 1992/34 können aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050044.X01Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013