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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Keine Folge
Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
Die Feststellung des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft hindert nicht die Zulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Gleichheitssatzes. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob der Feststellungsbescheid einem Vollzug zugänglich wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B536.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00536_01