RS Vfgh 1991/6/10 B536/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Keine Folge

Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

Die Feststellung des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft hindert nicht die Zulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Gleichheitssatzes. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob der Feststellungsbescheid einem Vollzug zugänglich wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B536.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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