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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §302;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/03/29 94/10/0189 2Stammrechtssatz
Die Apothekenkonzession als solche ist als Rechtsbeziehung subjektiv-öffentlich rechtlichen Charakters zwischen dem Staat und dem Berechtigten (Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0020, und E 20.9.1994, 93/04/0210) nicht übertragbar. Besteht somit - über das Recht zum Betrieb einer Apotheke an einem bestimmten Standort, der in der Konzession festgelegt ist, hinaus - kein Apothekenunternehmen iS einer Sachgesamtheit, so fehlt es am Gegenstand jenes privatrechtlichen Vorganges (Rechtsgeschäft oder "Erbweg"), den § 15 ApG als "Übergang von Apotheken" bezeichnet. Mangels "Übertragbarkeit" des bloßen öffentlichen Rechtes (Apothekenkonzession) ist nicht ersichtlich, welche Sache Gegenstand eines solchen "Überganges" iSd § 15 ApG sein sollte. Schon diese Rechtslage steht einer Betrachtungsweise, die die "nicht ausgenützte" Apothekenkonzession als Gegenstand eines "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 ApG ansieht, entgegen. (Die gegenteilige Auffassung - Hinweis E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968 und 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970 - wird nicht aufrechterhalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100013.X01Im RIS seit
11.07.2001