RS Vwgh 1995/3/29 92/10/0092

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §46 lita;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs3 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §47 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §49;

Rechtssatz

Daß für Instandhaltungsaufwendungen größeren Ausmaßes eine "Warnpflicht bzw Informationspflicht" der beitragspflichtigen Gemeinde wünschenswert wäre, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese ist im OÖ PSchOG 1984 allerdings nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf § 47 Abs 3 OÖ PSchOG 1984 zu verweisen, wonach aus Billigkeitsrücksichten vom Gesetz abweichende Zahlungsbedingungen für die Beiträge festgesetzt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X03

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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