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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §46 lita;Rechtssatz
Daß für Instandhaltungsaufwendungen größeren Ausmaßes eine "Warnpflicht bzw Informationspflicht" der beitragspflichtigen Gemeinde wünschenswert wäre, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese ist im OÖ PSchOG 1984 allerdings nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf § 47 Abs 3 OÖ PSchOG 1984 zu verweisen, wonach aus Billigkeitsrücksichten vom Gesetz abweichende Zahlungsbedingungen für die Beiträge festgesetzt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X03Im RIS seit
18.06.2001