RS Vwgh 1995/3/29 93/05/0088

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §61;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber muß sich von der Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen informieren (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251). Dabei muß er mit der ihm zumutbaren und nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt vorgehen (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012; hier war es dem Wiedereinsetzungswerber - wie dieser glaubhaft dartat; Hinweis E 4.4.1984, 84/13/0019, 0020; - angesichts seines Liegegipses in der in § 61 NÖ GdO normierten Vorstellungsfrist nicht zuzumuten gewesen, außer einer - wie der Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf dieser Frist erfuhr, falschen - mündlichen Rechtsmittelauskunft weitere Erkundigungen über diese Frist - insbesondere die Beschaffung der entsprechenden Regelung der NÖ GdO oder die Einsichtnahme in diese bei der Gd selbst - einzuholen). Die hier erfolgte falsche mündliche Rechtsmittelauskunft stellt somit ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050088.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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